2.4. Insgesamt ist im vorliegenden Fall keine Ausnahmekonstellation gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegeben, die ein Abweichen von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde erlauben würde. Die Vorinstanz ist somit richtigerweise vom Bestehen der Bindungswirkung ausgegangen. Dementsprechend ist ihr keine unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorzuwerfen, da sie ihrem Entscheid den von der Strafbehörde festgestellten Sachverhalt zugrunde gelegt hat. 3. 3.1. Im Strassenverkehrsgesetz wird zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung unterschieden (Art. 16a–c SVG). Gemäss - 13 -