Ein Anspruch auf eine (öffentliche) Beweisabnahme besteht nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_722/2019 vom 20. Februar 2020, Erw. 3.2 m.w.H.; 9C_672/2023 vom 19. Juni 2024, Erw. 2 m.w.H.). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nunmehr (sinngemäss) auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zwecks mündlicher Anhörung verzichtet. Daran vermögen auch die in seiner Eingabe vom 30. Oktober 2025 getroffenen Annahmen nichts zu ändern; diese Einwände sind wie ausgeführt unbehelflich.