So oder anders könnte eine Zeugenbefragung daher zur Sache nichts Relevantes beitragen. Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer eine Parteibefragung zu Beweiszwecken beantragt. Eine solche würde lediglich auf die Wiederholung seines bereits schriftlich dargelegten und damit nicht neuen Arguments hinauslaufen, wonach er am 9. Juli 2023 kein Fahrzeug gelenkt habe. Die entsprechenden Beweisanträge des Beschwerdeführers sind demnach in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. BGE 141 I 60, Erw. 3.3 m.w.H.). Ein Anspruch auf eine (öffentliche) Beweisabnahme besteht nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_722/2019 vom 20. Februar 2020, Erw.