Würde sie dagegen ihre Aussage dahingehend ändern, wonach der Beschwerdeführer am besagten Tag kein Fahrzeug gelenkt habe, wäre diese plötzliche Kehrtwende nicht nur unglaubhaft, sondern die damalige Partnerin würde sich ihrerseits allenfalls einem strafrechtlich relevanten Vorwurf aussetzen (z.B. falsche Anschuldigung oder Irreführung der Rechtspflege), was nicht in ihrem Interesse läge. Diesfalls wäre wohl zu erwarten, dass sie die Aussage gänzlich verweigern würde, was ebenfalls keine neuen Erkenntnisse zu verschaffen vermöchte. So oder anders könnte eine Zeugenbefragung daher zur Sache nichts Relevantes beitragen.