Würde die damalige Partnerin als Zeugin vor Verwaltungsgericht das bereits gegenüber der Polizei Ausgesagte bestätigen, wären daraus keine neuen Erkenntnisse abzuleiten. Würde sie dagegen ihre Aussage dahingehend ändern, wonach der Beschwerdeführer am besagten Tag kein Fahrzeug gelenkt habe, wäre diese plötzliche Kehrtwende nicht nur unglaubhaft, sondern die damalige Partnerin würde sich ihrerseits allenfalls einem strafrechtlich relevanten Vorwurf aussetzen (z.B. falsche Anschuldigung oder Irreführung der Rechtspflege), was nicht in ihrem Interesse läge.