Nach dem Gesagten liegen keine eindeutigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafrichterlichen Tatsachenfeststellung oder Hinweise für eine den feststehenden Tatsachen widersprechende strafrichterliche Beweiswürdigung vor. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, eine Befragung des Beschwerdeführers und seiner damaligen Partnerin zu Beweiszwecken durchzuführen, zumal nicht zu erwarten ist, dass derartige Beweiserhebungen neue Erkenntnisse vermitteln würden, die hier von Relevanz wären. Würde die damalige Partnerin als Zeugin vor Verwaltungsgericht das bereits gegenüber der Polizei Ausgesagte bestätigen, wären daraus keine neuen Erkenntnisse abzuleiten.