Weshalb nun im Administrativverfahren darauf zurückzukommen wäre, erschliesst sich nicht. Sollte sich der Beschwerdeführer vorliegend auf den Standpunkt stellen, er sei mit den Vorwürfen seiner damaligen Partnerin nie konfrontiert worden, erweist sich diese Behauptung als aktenwidrig. Es ergibt sich klar aus der am 9. Juli 2023 durchgeführten polizeilichen Einvernahme, dass der Beschwerdeführer zu den zuvor von seiner damaligen Partnerin geäusserten Anschuldigungen befragt wurde und er sich dementsprechend dazu äussern konnte (vgl. Strafakten, act. 125 ff., insbesondere act. 137; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_384/2011 vom 7. Februar 2012, Erw.