Aus diesem Umstand kann er im vorliegenden Administrativverfahren aber nichts für sich ableiten. Im Übrigen hat er es im Rahmen des Strafverfahrens unterlassen, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen, obwohl er schon damals in Abrede gestellt hatte, am 9. Juli 2023 ein Fahrzeug gelenkt zu haben (vgl. seine an die Strafbehörde gerichtete Eingabe vom 7. Mai 2024 [Akten DVI, act. 2]; vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024, Erw. 2.3.5). Weshalb nun im Administrativverfahren darauf zurückzukommen wäre, erschliesst sich nicht.