Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sinngemäss geltend macht, die ihn belastenden Aussagen der damaligen Partnerin seien mangels Konfrontation in einer parteiöffentlichen Einvernahme nicht verwertbar, ergibt sich aus den (Straf-)Akten und ist im Übrigen unbestritten, dass im Strafverfahren betreffend die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) keine eigentliche Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Partnerin stattgefunden hat. Aus diesem Umstand kann er im vorliegenden Administrativverfahren aber nichts für sich ableiten.