Zwar beharrt er darauf, an besagtem Tag kein Fahrzeug gelenkt zu haben, bleibt jedoch diesbezüglich sehr vage. Er zeigt nicht auf, inwiefern seine Schilderung der Vorkommnisse trotz der bestehenden Widersprüche plausibel wäre oder inwiefern die von seiner damaligen Partnerin getätigten Aussagen nicht stimmig oder ungereimt sein sollten.