Dies betrifft insbesondere den Umstand, wonach er zunächst angab, nach dem Streit nicht nach Hause gegangen zu sein (polizeiliche Einvernahme vom 9. Juli 2023, S. 10 [Strafakten, act. 134]), später aber das Gegenteil behauptete (polizeiliche Einvernahme vom 9. Juli 2023, S. 12 [Strafakten, act. 136]). Auch seine Aussagen zum Verbleib des Wohnungsschlüssels, den er von seiner damaligen Partnerin im Zuge der Auseinandersetzung herausverlangt habe, waren in sich nicht - 11 -