Im Gegensatz dazu beschränkte sich der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme grundsätzlich darauf, den Vorwurf des Lenkens eines Fahrzeugs (in alkoholisiertem Zustand) abzustreiten, ohne jedoch näher darauf einzugehen (polizeiliche Einvernahme vom 9. Juli 2023, S. 13 [Strafakten, act. 137]). Zudem verstrickte er sich bei der Schilderung des Vorgefallenen in Widersprüche. Dies betrifft insbesondere den Umstand, wonach er zunächst angab, nach dem Streit nicht nach Hause gegangen zu sein (polizeiliche Einvernahme vom 9. Juli 2023, S. 10 [Strafakten, act. 134]), später aber das Gegenteil behauptete (polizeiliche Einvernahme vom 9. Juli 2023, S. 12 [Strafakten, act.