Im Übrigen wäre es auch nicht plausibel, weshalb die damalige Partnerin den Beschwerdeführer über das während der tätlichen Auseinandersetzung Vorgefallene hinaus fälschlicherweise beschuldigen sollte, ein Fahrzeug gelenkt zu haben und dabei angetrunken gewesen zu sein. Dass sie sich dies nur ausgedacht hätte, um dem Beschwerdeführer zusätzlich zu schaden, leuchtet jedenfalls nicht ein, zumal sie sowohl direkt anlässlich des Notrufs als auch später in der polizeilichen Einvernahme spontan und von sich aus schilderte, dass der Beschwerdeführer am 9. Juli 2023 in alkoholisiertem Zustand mit seinem Motorfahrzeug unterwegs gewesen sei.