Dieser Umstand wurde von der damaligen Partnerin demnach wahrheitsgemäss geschildert. Auch ihr Vorwurf, wonach sie vom Beschwerdeführer im Rahmen des besagten Vorfalls gepackt worden sei, lässt sich anhand der in den Akten befindlichen Fotoaufnahmen nachvollziehen (Strafakten, act. 123 f.). Im Übrigen wäre es auch nicht plausibel, weshalb die damalige Partnerin den Beschwerdeführer über das während der tätlichen Auseinandersetzung Vorgefallene hinaus fälschlicherweise beschuldigen sollte, ein Fahrzeug gelenkt zu haben und dabei angetrunken gewesen zu sein.