Diese Umstände sprechen für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (vgl. VOLKER DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Plädoyer 2/1997, S. 33 f.; LUDEWIG/TAVOR/ BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 2011 S. 1425). Abgesehen davon gab der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei später selbst zu, alkoholisiert gewesen zu sein (polizeiliche Einvernahme vom 9. Juli 2023, S. 4, 9 [Strafakten, act. 128, 133]). Dieser Umstand wurde von der damaligen Partnerin demnach wahrheitsgemäss geschildert.