Sie schilderte dabei das Vorgefallene sehr detailreich und blieb dabei in ihrer Kernaussage konstant. Sie gab zudem auch nebensächliche und teilweise ausgefallene Einzelheiten wieder (Stichwort: Hund, Rucksack, Powerbank), verbesserte respektive präzisierte ihre Aussagen spontan selbst und räumte auch eigene Verfehlungen ein (Tätlichkeit und Beschimpfungen gegenüber dem Beschwerdeführer; siehe zum Ganzen polizeiliche Einvernahme vom 9. Juli 2023, S. 4 f., 9 f., 12 [Strafakten, act. 102 f., 107 f., 110]). Diese Umstände sprechen für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (vgl. VOLKER DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Plädoyer 2/1997, S. 33 f.;