So lässt sich diesen entnehmen, dass die damalige Partnerin aufgrund einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer um 8.39 Uhr den Polizeinotruf wählte und unter anderem angab, der Beschwerdeführer sei betrunken und mit dem Personenwagen vor Ort. Zudem berichtete sie noch während des laufenden Telefonats, dass sich der Beschwerdeführer - 10 -