90, 93–98, 113). Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Verweigerung der Blutprobe, der Atemalkoholprobe und der Voruntersuchung als Motorfahrzeugführer basierte abgesehen davon im Wesentlichen auf der Aussage der damaligen Partnerin, wonach er an jenem Tag ein Fahrzeug gelenkt habe und betrunken gewesen sei. Die Strafbehörde hat diese Aussage demnach als glaubhaft eingestuft. Gestützt auf die Strafakten ist diese Beurteilung nachvollziehbar.