2.3.3. Dass die Beweiswürdigung durch die Strafbehörde den feststehenden Tatsachen klar widerspräche oder eindeutige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafrichterlichen Tatsachenfeststellung bestünden, ist ebenfalls nicht erkennbar: Zunächst ergibt sich aus den Akten und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 9. Juli 2023 anlässlich der Polizeikontrolle Alkoholgeruch aufwies, gerötete Augen hatte, schwankte, leicht lallte sowie gereizt war und in der Folge die Durchführung einer Atemalkoholprobe, eines Standtests, eines Betäubungsmittelschnelltests und schliesslich auch die angeordnete Blut- und Urinprobe verweigerte (Strafakten, act. 90, 93–98, 113).