Namentlich ist nicht erstellt, dass sie das objektive Tatbestandsmerkmal von Art. 91a Abs. 1 SVG, wonach für den entsprechenden Tatvorwurf ein Motorfahrzeug gelenkt worden sein muss, nicht geklärt hätte. Es ergibt sich ohne Weiteres aus dem Strafbefehl, dass die Strafbehörde der Verurteilung des Beschwerdeführers dessen Eigenschaft als Motorfahrzeuglenker zugrunde gelegt hat.