Zudem wurden im Administrativverfahren keine zusätzlichen Beweise erhoben, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führen würde. Auch ist weder ersichtlich noch seitens des Beschwerdeführers dargetan, dass die Strafbehörde bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hätte. Namentlich ist nicht erstellt, dass sie das objektive Tatbestandsmerkmal von Art. 91a Abs. 1 SVG, wonach für den entsprechenden Tatvorwurf ein Motorfahrzeug gelenkt worden sein muss, nicht geklärt hätte.