2.3.2. Gründe, weshalb hier ausnahmsweise von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abzuweichen wäre (vgl. vorne Erw. 2.2.1), sind nicht ersichtlich. So hat die Administrativbehörde keine Tatsachen festgestellt und ihrem Entscheid zugrunde gelegt, die der Strafbehörde nicht bekannt gewesen wären oder die sie nicht beachtet hätte. Insbesondere hatte die Strafbehörde Kenntnis von der Haltung des Beschwerdeführers, wonach er am besagten Tag kein Fahrzeug gelenkt haben will. Zudem wurden im Administrativverfahren keine zusätzlichen Beweise erhoben, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führen würde.