Folglich sind die Administrativbehörden grundsätzlich an den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt gebunden. Demnach hätte der Beschwerdeführer allfällige Rügen in Bezug auf den Sachverhalt im Strafverfahren geltend machen müssen. Dass es aufgrund eines Organisationsfehlers auf Seiten seines Rechtsvertreters nicht mehr möglich war, rechtzeitig Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben, vermag daran nichts zu ändern, da sich der Beschwerdeführer die Handlungen und allfälligen Fehlleistungen seines Rechtsvertreters anrechnen lassen muss (vgl. BGE 143 I 284, Erw. 1.3 = Pra 2018 Nr. 34 S. 305 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_623/2024 vom 30. Januar 2025, Erw.