296 [insbesondere Rückseite]). Insofern hatte er Kenntnis von den rechtlichen Zusammenhängen zwischen Straf- und Administrativverfahren, damit auch von der Bindungspraxis der Verwaltungsbehörden hinsichtlich des Sachverhalts. Für ihn war bezüglich des aktuellen Vorfalls somit vorhersehbar, dass der im Strafverfahren festgestellte Sachverhalt im vorliegenden Administrativverfahren relevant sein würde (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2014.275 vom 27. November 2014, Erw. II/2.2.4; WBE.2016.472 vom 5. April 2017, Erw. II/3.4). Folglich sind die Administrativbehörden grundsätzlich an den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt gebunden.