Allerdings muss dem Beschwerdeführer aufgrund seines erheblich getrübten automobilistischen Leumunds und der – bereits im Strafverfahren bestehenden – anwaltlichen Vertretung klar gewesen sein, dass der Vorfall vom 9. Juli 2023 auch ein Administrativverfahren nach sich ziehen würde. Zudem wurde er seitens des Strassenverkehrsamts mit Schreiben vom 18. August 2023 und damit noch vor Abschluss des Strafverfahrens darüber orientiert, dass die Administrativbehörde grundsätzlich an die Sachverhaltsdarstellung der Strafbehörde gebunden sei und allfällige Einwände zwingend im Strafverfahren geltend gemacht werden müssten (Akten Strassenverkehrsamt, act. 296 [insbesondere Rückseite]).