2.3. 2.3.1. Im vorliegenden Fall hat zwar kein ordentliches Strafverfahren stattgefunden. Allerdings muss dem Beschwerdeführer aufgrund seines erheblich getrübten automobilistischen Leumunds und der – bereits im Strafverfahren bestehenden – anwaltlichen Vertretung klar gewesen sein, dass der Vorfall vom 9. Juli 2023 auch ein Administrativverfahren nach sich ziehen würde.