Urteil des Bundesgerichts 1C_158/2024 vom 14. März 2025, Erw. 3.1 m.w.H.). Fehlt es hingegen an hinreichenden Anhaltspunkten für einen Fehler bei den Sachverhaltsfeststellungen des Strafurteils, sind die Entzugsbehörden nicht zu zusätzlichen Beweiserhebungen verpflichtet (Urteil des Bundesgerichts 6A.68/2002 vom 26. Mai 2003, Erw. 2.3). -8-