2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf den Sachverhalt sinngemäss geltend, die Administrativbehörde sei im vorliegenden Fall nicht an die tatsächlichen Feststellungen im Strafentscheid gebunden. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, da der Sachverhalt im Strafverfahren nicht in beweisverwertbarer Weise erstellt worden sei. Der Vorwurf stütze sich einzig auf die Aussagen der damaligen Partnerin, ohne dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer parteiöffentlichen Einvernahme damit konfrontiert worden wäre. Dagegen habe er konstant und glaubhaft bestritten, an jenem Tag ein Fahrzeug gelenkt zu haben.