1.2. Als Folge des Vorfalls vom 9. Juli 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 24. Juli 2024 unter anderem wegen Verweigerung der Blutprobe, der Atemalkoholprobe und einer Voruntersuchung als Motorfahrzeuglenker gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 130.00 (unbedingt) sowie einer Busse von Fr. 500.00. Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.