2. Bezüglich der Einhaltung der 30-tägigen Beschwerdefrist (vgl. § 44 Abs. 1 VRPG) ist Folgendes festzuhalten: Der Briefeinwurf am Freitag, 13. Juni 2025 (am letzten Tag der Frist) wurde auf dem Briefumschlag handschriftlich durch eine Person bestätigt. Die Angaben zur zweiten Person – einem mutmasslichen zweiten Zeugen – wurden erst auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt. Dem Gericht ist es unbenommen, den offerierten Zeugenbeweis auch tatsächlich abzunehmen (vgl. § 24 Abs. 1 lit.