6. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2025 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass gegenwärtig eine Partei- und Zeugenbefragung als entbehrlich erachtet werde, weil bei antizipierter Beweiswürdigung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Im Rahmen der beantragten Gerichtsverhandlung würde der Beschwerdeführer die Gelegenheit erhalten, seinen Standpunkt noch einmal öffentlich darzulegen, eine Partei- und Zeugenbefragung würde indessen nicht stattfinden. Der Beschwerdeführer wurde um Mitteilung ersucht, ob er vor diesem Hintergrund an seinem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung festhalte.