5. Die Eingaben des Strassenverkehrsamts und des DVI wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. August 2025 zur Kenntnisname zugestellt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Namen und Adresse eines auf dem Briefumschlag ersichtlichen mutmasslichen Zeugen für den geltend gemachten Briefeinwurf vom 13. Juni 2025 anzugeben. Am 2. September 2025 ging ein diesbezügliches Schreiben beim Gericht ein.