4. Mit Eingabe vom 18. August 2025 reichte das Strassenverkehrsamt den angeforderten Auszug aus dem Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) zu den Administrativmassnahmen ein, wobei es auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort verzichtete und die Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf eingetreten werde.