2. Das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, den Beginn der Entzugsdauer nach Rechtskraft dieses Beschwerdeentscheids neu festzusetzen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.– zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C. 1. Mit Eingabe vom 13. Juni 2025 (Posteingang: 17. Juni 2025) liess A._____ gegen den ihm am 14. Mai 2025 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und folgende Anträge stellen: Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei auf eine Administrativmassnahme zu verzichten.