Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2025.236 / JL / jb (DVIRD.25.5) Art. 3 Urteil vom 5. Januar 2026 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Lang Rechtspraktikant Stecher Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Yann Moor, Rechtsanwalt, Nüschelerstrasse 49, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Führerausweises Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 3. April 2025 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____ erwarb den Führerausweis der Kategorie B (Personenwagen) am tt.mm. 2006. Ihm gegenüber wurden gemäss den beigezogenen Akten bis anhin die folgenden Administrativmassnahmen ausgesprochen: 06.03.2008 Vorsorglicher Sicherungsentzug mit Wirkung ab 28.11.2007 (Betäubungsmittel); 12.06.2009 Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit mit Wirkung ab 28.11.2007 und mit einer Sperrfrist von 3 Mo- naten bis und mit 27.02.2008 (schwere Widerhandlung, Führen eines Personenwagens unter Betäubungsmittel- einfluss [begangen am 27.11.2007]; nicht fahrgeeignet ge- mäss Gutachten vom 27.04.2009); 12.05.2010 Erteilung des Lernfahr- und Führerausweises (nach be- standener Prüfung) unter Auflagen (Betäubungsmittelab- stinenz); 10.06.2011 Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit mit Wirkung ab 24.04.2011 (Missachtung von Auflagen); 11.05.2012 Sperrfrist 12 Monate (schwere Widerhandlung, Führen ei- nes Personenwagens unter Betäubungsmitteleinfluss [be- gangen am 23.04.2011]; Missachtung von Auflagen; Sperrfristablauf 23.04.2012); 14.08.2012 Sofortige Wiedererteilung des Führerausweises unter Auf- lagen (Betäubungsmittelabstinenz); 08.03.2013 Aufhebung von Auflagen; 09.04.2021 Vorsorglicher Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit mit Wirkung ab 18.02.2021 (Betäubungsmittel); 25.11.2021 Sofortige Wiedererteilung des Führerausweises unter Auf- lagen (Betäubungsmittelabstinenz) und (bereits vollzoge- ner) Entzug des Führerausweises für 4 Monate mit Wir- kung ab 18.02.2021 bis und mit 17.06.2021 (schwere Wi- derhandlung, Führen eines Personenwagens unter Betäu- bungsmitteleinfluss [begangen am 18.02.2021]); 06.01.2023 Aufhebung von Auflagen. 2. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) den Führeraus- weis von A._____ für 12 Monate ab dem 31. Januar 2025 bis und mit dem 18. Januar 2026 (unter Anrechnung eines Teilentzugs in der Zeit ab 9. Juli 2023 bis und mit 20. Juli 2023). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c des Strassenverkehrsge- setzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) • Verweigerung der Blutprobe, der Atemalkoholprobe und der Vorun- tersuchung als Motorfahrzeuglenker -3- Begangen am: 9. Juli 2023 in Q._____ (gemäss rechtskräftigem Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 24. Juli 2024). B. 1. Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 5. Dezember 2024 liess A._____ am 6. Januar 2025 Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) mit folgenden Anträgen erheben: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegeg- ners. 2. Am 3. April 2025 entschied das DVI wie folgt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, den Beginn der Entzugsdauer nach Rechtskraft dieses Beschwerdeentscheids neu festzusetzen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.– zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C. 1. Mit Eingabe vom 13. Juni 2025 (Posteingang: 17. Juni 2025) liess A._____ gegen den ihm am 14. Mai 2025 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und folgende Anträge stellen: Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei auf eine Administrativ- massnahme zu verzichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegeg- ners. Zudem liess er die folgenden Verfahrensanträge stellen: -4- 1. Es sei zu einer mündlichen Verhandlung vorzuladen. 2. Es sei B._____ als Zeugin einzuvernehmen. 2. Am 7. Juli 2025 gingen die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau an- geforderten Strafakten zum Vorfall vom 9. Juli 2023 beim Verwaltungsge- richt ein. 3. Am 22. Juli 2025 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten und beantragte unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 4. Mit Eingabe vom 18. August 2025 reichte das Strassenverkehrsamt den angeforderten Auszug aus dem Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) zu den Administrativmassnahmen ein, wobei es auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort verzichtete und die Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf eingetreten werde. 5. Die Eingaben des Strassenverkehrsamts und des DVI wurden dem Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 19. August 2025 zur Kenntnisname zu- gestellt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Namen und Adresse eines auf dem Briefumschlag ersichtlichen mutmasslichen Zeugen für den geltend gemachten Briefeinwurf vom 13. Juni 2025 anzu- geben. Am 2. September 2025 ging ein diesbezügliches Schreiben beim Gericht ein. 6. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2025 teilte die Instruktionsrichterin dem Be- schwerdeführer mit, dass gegenwärtig eine Partei- und Zeugenbefragung als entbehrlich erachtet werde, weil bei antizipierter Beweiswürdigung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Im Rahmen der beantragten Gerichtsverhandlung würde der Beschwerdeführer die Gelegenheit erhal- ten, seinen Standpunkt noch einmal öffentlich darzulegen, eine Partei- und Zeugenbefragung würde indessen nicht stattfinden. Der Beschwerdeführer wurde um Mitteilung ersucht, ob er vor diesem Hintergrund an seinem An- trag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung festhalte. 7. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2025 verzichtete der Beschwerdeführer sinngemäss auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. -5- 8. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Ent- scheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist ver- waltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vor- liegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig. 2. Bezüglich der Einhaltung der 30-tägigen Beschwerdefrist (vgl. § 44 Abs. 1 VRPG) ist Folgendes festzuhalten: Der Briefeinwurf am Freitag, 13. Juni 2025 (am letzten Tag der Frist) wurde auf dem Briefumschlag handschrift- lich durch eine Person bestätigt. Die Angaben zur zweiten Person – einem mutmasslichen zweiten Zeugen – wurden erst auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt. Dem Gericht ist es unbenommen, den offerierten Zeugenbeweis auch tatsächlich abzunehmen (vgl. § 24 Abs. 1 lit. a VRPG). Zu beachten ist nämlich, dass eine Bestätigung des Briefeinwurfs auf dem Briefum- schlag sachlogisch vor dem Einwurf in den Briefkasten stattfindet, weshalb je nach den Umständen eine Befragung der Zeugen angezeigt sein kann. Die für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung beweispflichtige be- schwerdeführende Person hat deshalb stets lückenlose Angaben zu offe- rierten Zeugen anzugeben, damit diese gegebenenfalls zu einer Zeugen- befragung vorgeladen werden können; so lassen sich unnötige Prozessun- sicherheiten vermeiden (vgl. die denselben Rechtsvertreter betreffenden Urteile des Verwaltungsgerichts WBE.2024.412 vom 25. August 2025, Erw. I/2 sowie des Bundesgerichts 1C_458/2015 vom 16. November 2015). In Würdigung der gesamten Umstände ist vorliegend von der Recht- zeitigkeit der Beschwerdeerhebung auszugehen. 3. Nachdem die Frist eingehalten ist, geben die übrigen Eintretensvorausset- zungen zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde ein- zutreten ist. -6- 4. Ist – wie hier – der Entzug des Führerausweises umstritten, steht dem Ver- waltungsgericht – im Rahmen der Beschwerdeanträge – die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG). II. 1. 1.1. Dem angefochtenen Entscheid liegt im Wesentlichen folgender Sachver- halt zugrunde (angefochtener Entscheid, Erw. II/2): Gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 24. Juli 2024 hat der Beschwerdeführer am 9. Juli 2023 am Strassenverkehr teil- genommen. Nach einer Meldung bei der Kantonalen Notrufzentrale, dass er alkoholisiert ein Fahrzeug lenke, erschien er auf Aufforderung der Kan- tonspolizei Aargau hin zu Fuss an einem vereinbarten Ort. Aufgrund eines Anfangsverdachtes auf Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimittelkon- sum wurde der Beschwerdeführer von den Polizisten zur Durchführung ei- nes Standtestes aufgefordert, welchen er verweigerte. Die weiter angeord- nete Atemalkoholprobe mit einem Testgerät und einem Messgerät sowie den Betäubungsmittelvortest verweigerte er ebenfalls. Um 10.07 Uhr ord- nete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Abnahme einer Blut- und Urinprobe sowie die Untersuchung über feststellbare Anzeichen von Fahr- unfähigkeit gegenüber dem Beschwerdeführer an. Diese verweigerte er ebenfalls. 1.2. Als Folge des Vorfalls vom 9. Juli 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 24. Juli 2024 unter anderem wegen Verweigerung der Blutprobe, der Atemalkoholprobe und einer Voruntersuchung als Motorfahrzeuglenker gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 130.00 (un- bedingt) sowie einer Busse von Fr. 500.00. Dieser Strafbefehl ist unange- fochten in Rechtskraft erwachsen. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf den Sachverhalt sinngemäss geltend, die Administrativbehörde sei im vorliegenden Fall nicht an die tat- sächlichen Feststellungen im Strafentscheid gebunden. Die Vorinstanz ver- falle in Willkür, da der Sachverhalt im Strafverfahren nicht in beweisver- wertbarer Weise erstellt worden sei. Der Vorwurf stütze sich einzig auf die Aussagen der damaligen Partnerin, ohne dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer parteiöffentlichen Einvernahme damit konfrontiert worden wäre. Dagegen habe er konstant und glaubhaft bestritten, an jenem Tag ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Der Strafbefehl sei aufgrund einer Fehlleis- tung der Rechtsvertretung (Fristversäumnis) unangefochten in Rechtskraft -7- erwachsen. Der Beschwerdeführer habe es offensichtlich nicht treuwidrig unterlassen, im Strafverfahren gegen die Verurteilung zu opponieren. Viel- mehr liege seine Stellungnahme im Recht, in welcher er ausdrücklich ge- gen die hier zu beurteilende Verurteilung protestiert habe. Es erscheine fragwürdig, weshalb in einem grundsätzlich unabhängigen Verwaltungsver- fahren nicht die materielle Wahrheit ergründet werde. Da vorliegend ein Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK bestehe, in deren Rahmen das Gericht Personen einvernehmen könne, dränge sich neben der Befragung des Beschwerdeführers auch je- ne der damaligen Partnerin als Zeugin auf. 2.2. 2.2.1. Die Verwaltungsbehörde hat grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwar- ten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, soweit der Sachverhalt oder die rechtliche Qualifikation des in Frage stehenden Verhaltens für das Ver- waltungsverfahren von Bedeutung ist (BGE 119 Ib 158, Erw. 2c/bb). Von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil darf die Verwaltungsbe- hörde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur in folgenden Fällen abweichen: - wenn die Verwaltungsbehörde Tatsachen feststellt und ihrem Ent- scheid zugrunde legt, die der Strafbehörde unbekannt waren oder die sie nicht beachtet hat; - wenn die Verwaltungsbehörde zusätzliche Beweise erhebt, deren Wür- digung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn die Beweiswürdi- gung durch die Strafbehörde den feststehenden Tatsachen klar wider- spricht; hat sie hingegen keine zusätzlichen Beweise erhoben, hat sie sich grundsätzlich an die Würdigung der Strafbehörde zu halten; - wenn die Strafbehörde bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt, insbesondere die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. Die Verwaltungsbehörde hat vor allem dann auf Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Ver- handlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen er- gangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrich- tigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbe- hörde nötigenfalls selbstständige Beweiserhebungen durchzuführen (BGE 124 II 103, Erw. 1c/aa; vgl. zum Ganzen auch BGE 139 II 95, Erw. 3.2 = Pra 2013 Nr. 83 S. 657; Urteil des Bundesgerichts 1C_158/2024 vom 14. März 2025, Erw. 3.1 m.w.H.). Fehlt es hingegen an hinreichenden Anhaltspunkten für einen Fehler bei den Sachverhaltsfeststellungen des Strafurteils, sind die Entzugsbehörden nicht zu zusätzlichen Beweiserhe- bungen verpflichtet (Urteil des Bundesgerichts 6A.68/2002 vom 26. Mai 2003, Erw. 2.3). -8- 2.2.2. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat diejenige Person, die weiss oder annehmen muss, dass gegen sie ein Führerausweisentzugsverfahren durchgeführt wird, ihre Verteidigungsrechte bereits im Strafverfahren gel- tend zu machen. Die für den Führerausweisentzug zuständige Behörde darf in der Regel nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Dies gilt auch bei Entscheiden, die im Strafbe- fehlsverfahren gefällt worden sind, selbst wenn sie auf einem Polizeirapport beruhen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Be- weisanträge zu stellen, sondern sie ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des Strafverfahrens zu tun oder allenfalls die nöti- gen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97, Erw. 3c/aa m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_67/2021 vom 5. August 2021, Erw. 2.3 m.w.H.). 2.3. 2.3.1. Im vorliegenden Fall hat zwar kein ordentliches Strafverfahren stattgefun- den. Allerdings muss dem Beschwerdeführer aufgrund seines erheblich ge- trübten automobilistischen Leumunds und der – bereits im Strafverfahren bestehenden – anwaltlichen Vertretung klar gewesen sein, dass der Vorfall vom 9. Juli 2023 auch ein Administrativverfahren nach sich ziehen würde. Zudem wurde er seitens des Strassenverkehrsamts mit Schreiben vom 18. August 2023 und damit noch vor Abschluss des Strafverfahrens da- rüber orientiert, dass die Administrativbehörde grundsätzlich an die Sach- verhaltsdarstellung der Strafbehörde gebunden sei und allfällige Einwände zwingend im Strafverfahren geltend gemacht werden müssten (Akten Strassenverkehrsamt, act. 296 [insbesondere Rückseite]). Insofern hatte er Kenntnis von den rechtlichen Zusammenhängen zwischen Straf- und Ad- ministrativverfahren, damit auch von der Bindungspraxis der Verwaltungs- behörden hinsichtlich des Sachverhalts. Für ihn war bezüglich des aktuel- len Vorfalls somit vorhersehbar, dass der im Strafverfahren festgestellte Sachverhalt im vorliegenden Administrativverfahren relevant sein würde (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2014.275 vom 27. Novem- ber 2014, Erw. II/2.2.4; WBE.2016.472 vom 5. April 2017, Erw. II/3.4). Folg- lich sind die Administrativbehörden grundsätzlich an den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt gebunden. Demnach hätte der Beschwerdefüh- rer allfällige Rügen in Bezug auf den Sachverhalt im Strafverfahren geltend machen müssen. Dass es aufgrund eines Organisationsfehlers auf Seiten seines Rechtsvertreters nicht mehr möglich war, rechtzeitig Einsprache ge- gen den Strafbefehl zu erheben, vermag daran nichts zu ändern, da sich der Beschwerdeführer die Handlungen und allfälligen Fehlleistungen sei- nes Rechtsvertreters anrechnen lassen muss (vgl. BGE 143 I 284, Erw. 1.3 = Pra 2018 Nr. 34 S. 305 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_623/2024 vom 30. Januar 2025, Erw. 5.2 m.w.H.). Dies gilt auch, soweit sich der Be- schwerdeführer auf den von der Vorinstanz erwähnten BGE 143 I 284 und -9- das darin beurteilte Gesuch um Fristwiederherstellung bezieht, zumal er im Strafverfahren gar kein derartiges Gesuch gestellt hatte und es sich nicht um einen Fall notwendiger Verteidigung handelte. 2.3.2. Gründe, weshalb hier ausnahmsweise von den tatsächlichen Feststellun- gen der Strafbehörde abzuweichen wäre (vgl. vorne Erw. 2.2.1), sind nicht ersichtlich. So hat die Administrativbehörde keine Tatsachen festgestellt und ihrem Entscheid zugrunde gelegt, die der Strafbehörde nicht bekannt gewesen wären oder die sie nicht beachtet hätte. Insbesondere hatte die Strafbehörde Kenntnis von der Haltung des Beschwerdeführers, wonach er am besagten Tag kein Fahrzeug gelenkt haben will. Zudem wurden im Ad- ministrativverfahren keine zusätzlichen Beweise erhoben, deren Würdi- gung zu einem anderen Entscheid führen würde. Auch ist weder ersichtlich noch seitens des Beschwerdeführers dargetan, dass die Strafbehörde bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hätte. Namentlich ist nicht erstellt, dass sie das objektive Tatbe- standsmerkmal von Art. 91a Abs. 1 SVG, wonach für den entsprechenden Tatvorwurf ein Motorfahrzeug gelenkt worden sein muss, nicht geklärt hätte. Es ergibt sich ohne Weiteres aus dem Strafbefehl, dass die Strafbe- hörde der Verurteilung des Beschwerdeführers dessen Eigenschaft als Mo- torfahrzeuglenker zugrunde gelegt hat. 2.3.3. Dass die Beweiswürdigung durch die Strafbehörde den feststehenden Tat- sachen klar widerspräche oder eindeutige Anhaltspunkte für die Unrichtig- keit der strafrichterlichen Tatsachenfeststellung bestünden, ist ebenfalls nicht erkennbar: Zunächst ergibt sich aus den Akten und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 9. Juli 2023 anlässlich der Polizeikontrolle Alkoholgeruch aufwies, gerötete Augen hatte, schwankte, leicht lallte sowie gereizt war und in der Folge die Durchführung einer Atemalkoholprobe, ei- nes Standtests, eines Betäubungsmittelschnelltests und schliesslich auch die angeordnete Blut- und Urinprobe verweigerte (Strafakten, act. 90, 93–98, 113). Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Verweige- rung der Blutprobe, der Atemalkoholprobe und der Voruntersuchung als Motorfahrzeugführer basierte abgesehen davon im Wesentlichen auf der Aussage der damaligen Partnerin, wonach er an jenem Tag ein Fahrzeug gelenkt habe und betrunken gewesen sei. Die Strafbehörde hat diese Aus- sage demnach als glaubhaft eingestuft. Gestützt auf die Strafakten ist diese Beurteilung nachvollziehbar. So lässt sich diesen entnehmen, dass die damalige Partnerin aufgrund ei- ner tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer um 8.39 Uhr den Polizeinotruf wählte und unter anderem angab, der Beschwerdeführer sei betrunken und mit dem Personenwagen vor Ort. Zudem berichtete sie noch während des laufenden Telefonats, dass sich der Beschwerdeführer - 10 - mit seinem Fahrzeug in Richtung Wohnort entfernt habe (Polizeirapport vom 23. Juli 2023, S. 2. [Strafakten, act. 89]). Kurz nach dem getätigten Notruf wurde sie von der Polizei einvernommen, wobei sie die betreffenden Vorwürfe wiederholte (polizeiliche Einvernahme vom 9. Juli 2023, S. 5 und 12 [Strafakten, act. 103, 110]). Sie schilderte dabei das Vorgefallene sehr detailreich und blieb dabei in ihrer Kernaussage konstant. Sie gab zudem auch nebensächliche und teilweise ausgefallene Einzelheiten wieder (Stichwort: Hund, Rucksack, Powerbank), verbesserte respektive präzi- sierte ihre Aussagen spontan selbst und räumte auch eigene Verfehlungen ein (Tätlichkeit und Beschimpfungen gegenüber dem Beschwerdeführer; siehe zum Ganzen polizeiliche Einvernahme vom 9. Juli 2023, S. 4 f., 9 f., 12 [Strafakten, act. 102 f., 107 f., 110]). Diese Umstände sprechen für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (vgl. VOLKER DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Plädoyer 2/1997, S. 33 f.; LUDEWIG/TAVOR/ BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 2011 S. 1425). Abgesehen davon gab der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei später selbst zu, alkoholisiert gewesen zu sein (polizeiliche Einvernahme vom 9. Juli 2023, S. 4, 9 [Strafakten, act. 128, 133]). Dieser Umstand wurde von der damali- gen Partnerin demnach wahrheitsgemäss geschildert. Auch ihr Vorwurf, wonach sie vom Beschwerdeführer im Rahmen des besagten Vorfalls ge- packt worden sei, lässt sich anhand der in den Akten befindlichen Fotoauf- nahmen nachvollziehen (Strafakten, act. 123 f.). Im Übrigen wäre es auch nicht plausibel, weshalb die damalige Partnerin den Beschwerdeführer über das während der tätlichen Auseinandersetzung Vorgefallene hinaus fälschlicherweise beschuldigen sollte, ein Fahrzeug gelenkt zu haben und dabei angetrunken gewesen zu sein. Dass sie sich dies nur ausgedacht hätte, um dem Beschwerdeführer zusätzlich zu schaden, leuchtet jedenfalls nicht ein, zumal sie sowohl direkt anlässlich des Notrufs als auch später in der polizeilichen Einvernahme spontan und von sich aus schilderte, dass der Beschwerdeführer am 9. Juli 2023 in alkoholisiertem Zustand mit sei- nem Motorfahrzeug unterwegs gewesen sei. Insgesamt ist somit nicht ein- zusehen, inwiefern ihre Aussagen nicht glaubhaft sein sollten. Im Gegensatz dazu beschränkte sich der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme grundsätzlich darauf, den Vorwurf des Lenkens eines Fahrzeugs (in alkoholisiertem Zustand) abzustreiten, ohne jedoch nä- her darauf einzugehen (polizeiliche Einvernahme vom 9. Juli 2023, S. 13 [Strafakten, act. 137]). Zudem verstrickte er sich bei der Schilderung des Vorgefallenen in Widersprüche. Dies betrifft insbesondere den Umstand, wonach er zunächst angab, nach dem Streit nicht nach Hause gegangen zu sein (polizeiliche Einvernahme vom 9. Juli 2023, S. 10 [Strafakten, act. 134]), später aber das Gegenteil behauptete (polizeiliche Einvernahme vom 9. Juli 2023, S. 12 [Strafakten, act. 136]). Auch seine Aussagen zum Verbleib des Wohnungsschlüssels, den er von seiner damaligen Partnerin im Zuge der Auseinandersetzung herausverlangt habe, waren in sich nicht - 11 - stimmig (polizeiliche Einvernahme vom 9. Juli 2023, S. 10, 12 [Strafakten, act. 134, 136]). Auf den Vorhalt, wonach er am 9. Juli 2023 den Führeraus- weis seiner damaligen Partnerin aus seinem Fahrzeug geworfen habe, ent- gegnete er "Ahh nein, das wüsste ich nicht" (polizeiliche Einvernahme vom 9. Juli 2023, S. 11 f. [Strafakten, act. 135 f.]). Hätte er am besagten Tag kein Fahrzeug gelenkt, wäre wohl zu erwarten gewesen, dass er diesen Vorhalt entsprechend kontert; stattdessen zeigte er sich unwissend und be- stritt nicht, das Fahrzeug überhaupt gelenkt zu haben. Allein die Tatsache, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers von der Polizei an dessen Wohnort aufgefunden werden konnte, vermag angesichts der Abläufe, der in zeitlicher Hinsicht bestehenden Lücken und der örtlich geringen Distan- zen nichts zu beweisen. Dass er sein Fahrzeug nicht benutzt haben kann, ist jedenfalls nicht evident. Schliesslich unterlässt er es auch im vorliegen- den Verfahren, sich konkret zur Sache zu äussern. Zwar beharrt er darauf, an besagtem Tag kein Fahrzeug gelenkt zu haben, bleibt jedoch diesbe- züglich sehr vage. Er zeigt nicht auf, inwiefern seine Schilderung der Vor- kommnisse trotz der bestehenden Widersprüche plausibel wäre oder inwie- fern die von seiner damaligen Partnerin getätigten Aussagen nicht stimmig oder ungereimt sein sollten. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sinngemäss gel- tend macht, die ihn belastenden Aussagen der damaligen Partnerin seien mangels Konfrontation in einer parteiöffentlichen Einvernahme nicht ver- wertbar, ergibt sich aus den (Straf-)Akten und ist im Übrigen unbestritten, dass im Strafverfahren betreffend die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) keine eigentliche Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Partnerin stattgefunden hat. Aus diesem Umstand kann er im vorliegenden Administrativverfahren aber nichts für sich ableiten. Im Übri- gen hat er es im Rahmen des Strafverfahrens unterlassen, einen entspre- chenden Beweisantrag zu stellen, obwohl er schon damals in Abrede ge- stellt hatte, am 9. Juli 2023 ein Fahrzeug gelenkt zu haben (vgl. seine an die Strafbehörde gerichtete Eingabe vom 7. Mai 2024 [Akten DVI, act. 2]; vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024, Erw. 2.3.5). Weshalb nun im Administrativverfahren darauf zurückzukom- men wäre, erschliesst sich nicht. Sollte sich der Beschwerdeführer vorlie- gend auf den Standpunkt stellen, er sei mit den Vorwürfen seiner damali- gen Partnerin nie konfrontiert worden, erweist sich diese Behauptung als aktenwidrig. Es ergibt sich klar aus der am 9. Juli 2023 durchgeführten po- lizeilichen Einvernahme, dass der Beschwerdeführer zu den zuvor von sei- ner damaligen Partnerin geäusserten Anschuldigungen befragt wurde und er sich dementsprechend dazu äussern konnte (vgl. Strafakten, act. 125 ff., insbesondere act. 137; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_384/2011 vom 7. Februar 2012, Erw. 3.2). Seine diesbezüglichen Einwände erwei- sen sich daher als unbegründet. - 12 - Nach dem Gesagten liegen keine eindeutigen Anhaltspunkte für die Un- richtigkeit der strafrichterlichen Tatsachenfeststellung oder Hinweise für eine den feststehenden Tatsachen widersprechende strafrichterliche Be- weiswürdigung vor. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, eine Befra- gung des Beschwerdeführers und seiner damaligen Partnerin zu Beweis- zwecken durchzuführen, zumal nicht zu erwarten ist, dass derartige Be- weiserhebungen neue Erkenntnisse vermitteln würden, die hier von Rele- vanz wären. Würde die damalige Partnerin als Zeugin vor Verwaltungsge- richt das bereits gegenüber der Polizei Ausgesagte bestätigen, wären da- raus keine neuen Erkenntnisse abzuleiten. Würde sie dagegen ihre Aus- sage dahingehend ändern, wonach der Beschwerdeführer am besagten Tag kein Fahrzeug gelenkt habe, wäre diese plötzliche Kehrtwende nicht nur unglaubhaft, sondern die damalige Partnerin würde sich ihrerseits al- lenfalls einem strafrechtlich relevanten Vorwurf aussetzen (z.B. falsche An- schuldigung oder Irreführung der Rechtspflege), was nicht in ihrem Inte- resse läge. Diesfalls wäre wohl zu erwarten, dass sie die Aussage gänzlich verweigern würde, was ebenfalls keine neuen Erkenntnisse zu verschaffen vermöchte. So oder anders könnte eine Zeugenbefragung daher zur Sache nichts Relevantes beitragen. Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer eine Parteibefragung zu Beweiszwecken beantragt. Eine solche würde le- diglich auf die Wiederholung seines bereits schriftlich dargelegten und da- mit nicht neuen Arguments hinauslaufen, wonach er am 9. Juli 2023 kein Fahrzeug gelenkt habe. Die entsprechenden Beweisanträge des Be- schwerdeführers sind demnach in antizipierter Beweiswürdigung abzuwei- sen (vgl. BGE 141 I 60, Erw. 3.3 m.w.H.). Ein Anspruch auf eine (öffentli- che) Beweisabnahme besteht nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_722/2019 vom 20. Februar 2020, Erw. 3.2 m.w.H.; 9C_672/2023 vom 19. Juni 2024, Erw. 2 m.w.H.). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nun- mehr (sinngemäss) auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zwecks mündlicher Anhörung verzichtet. Daran vermögen auch die in sei- ner Eingabe vom 30. Oktober 2025 getroffenen Annahmen nichts zu än- dern; diese Einwände sind wie ausgeführt unbehelflich. 2.4. Insgesamt ist im vorliegenden Fall keine Ausnahmekonstellation gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegeben, die ein Abweichen von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde erlauben würde. Die Vorin- stanz ist somit richtigerweise vom Bestehen der Bindungswirkung ausge- gangen. Dementsprechend ist ihr keine unrichtige Feststellung des Sach- verhalts vorzuwerfen, da sie ihrem Entscheid den von der Strafbehörde festgestellten Sachverhalt zugrunde gelegt hat. 3. 3.1. Im Strassenverkehrsgesetz wird zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung unterschieden (Art. 16a–c SVG). Gemäss - 13 - Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen ärzt- lichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Mass- nahme vereitelt. Täter im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG kann nur ein Motorfahrzeugführer sein (vgl. auch das strafrechtliche Pendant in Art. 91a Abs. 1 SVG; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsge- setz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 3 zu Art. 91a SVG; RÜTSCHE/WEBER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014 [nachfolgend: BSK SVG], N. 27 und 29 zu Art. 16c SVG). Als Tathandlung kommt unter anderem das Widersetzen in Frage. Dieses kann in einem aktiven oder passiven Widerstand bzw. einer entsprechenden Verweige- rung an der Mitwirkung an oder Duldung der Untersuchungsmassnahme bestehen. Sich widersetzen bedeutet, sich so zu verhalten, dass eine angeordnete Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zumindest vorerst nicht vollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_723/2023 vom 24. Januar 2024, Erw. 2.3.3 m.w.H.; RÜTSCHE/ WEBER, a.a.O., N. 30 zu Art. 16c SVG; WEISSENBERGER, a.a.O., N. 15 zu Art. 91a SVG). In subjektiver Hinsicht ist für die Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. BGE 146 IV 88, Erw. 1.4.1). Bei der Tathandlung des Widersetzens liegt direkter Vorsatz vor, wenn der Täter weiss, dass gegen ihn eine Massnahme zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit angeordnet wurde, und er ihre Vollstreckung be- hindert. Hält er eine erfolgte Anordnung bloss für möglich oder wahrschein- lich, kann Eventualvorsatz gegeben sein (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 18 zu Art. 91a SVG). 3.2. Nachdem die Administrativbehörde an die Sachverhaltsfeststellungen der Strafbehörde gebunden ist (siehe vorne Erw. 2.4), steht fest, dass der Be- schwerdeführer am 9. Juli 2023 ein Fahrzeug gelenkt hat (siehe Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 24. Juli 2024). Somit kommt ihm ohne Weiteres die in Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG vorausgesetzte Eigen- schaft eines Motorfahrzeugführers zu. Des Weiteren ist erstellt, dass er während der später durchgeführten Polizeikontrolle Anzeichen für eine be- stehende Alkoholisierung und damit eine möglicherweise fehlende Fahrfä- higkeit gezeigt und die von den Strafverfolgungsbehörden angeordneten Massnahmen zur Feststellung einer allfälligen Fahrunfähigkeit verweigert hat. Dementsprechend war es den Strafverfolgungsbehörden nicht mög- lich, die Frage der Fahrfähigkeit für den betreffenden Zeitpunkt abzuklären (vgl. RÜTSCHE/WEBER, a.a.O., N. 30 zu Art. 16c SVG). Folglich hat der Be- schwerdeführer Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG in objektiver Hinsicht erfüllt. - 14 - Was die subjektive Seite von Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG angeht, wusste der Beschwerdeführer sowohl um die angeordneten Massnahmen als auch die rechtlichen Konsequenzen für den Fall des Widerstands (vgl. insbesondere Strafakten, act. 95). Dennoch hat er sich bewusst dafür entschieden, die angeordneten Massnahmen zu verweigern. Somit hat er vorsätzlich bzw. jedenfalls mindestens eventualvorsätzlich gehandelt, was er in diesem Zu- sammenhang im Übrigen auch gar nicht bestreitet. 3.3. Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen festzu- halten, dass eine schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG vorliegt. 4. Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindes- tens zwölf Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Nachdem der Führerausweis des Beschwerdeführers bereits wegen einer schweren Widerhandlung bis zum 24. November 2021 entzo- gen war (vgl. BGE 141 II 220, Erw. 3.3) und er am 9. Juli 2023 eine weitere schwere Widerhandlung begangen hat, ist ihm der Führerausweis gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG obligatorisch für die Dauer von mindestens zwölf Monaten zu entziehen. Da diese Mindestentzugsdauer nach Art. 16 Abs. 3 SVG – von einer hier nicht interessierenden Ausnahme abgesehen (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG) – nicht unterschritten werden darf, kann die vom Beschwerdeführer geltend gemachte berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, diesbezüglich nicht berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2021 vom 1. Dezember 2022, Erw. 4 m.w.H.; BERNHARD RÜTSCHE, in: BSK SVG, N. 127 zu Art. 16 SVG). 5. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer eine schwere Widerhand- lung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG begangen, was vorliegend ei- nen Führerausweisentzug für die Dauer von mindestens zwölf Monaten zur Folge hat (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Der vom Strassenverkehrsamt ange- ordnete und von der Vorinstanz bestätigte 12-monatige Führerausweisent- zug ist somit rechtmässig und die Beschwerde ist folglich vollumfänglich abzuweisen. 6. Nach instruktionsrichterlicher Aufforderung in der Verfügung vom 19. Au- gust 2025, den exakten Namen und die vollständige Adresse des auf dem Briefumschlag aufgeführten, mutmasslichen zweiten Zeugen mitzuteilen, schrieb der Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 1. September 2025: "Wir […] würden etwas Abstand vom querulatorisch anmutenden überspitzten - 15 - Formalismus ausserordentlich begrüssen". In der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 2. September 2025 wurde der Rechtsvertreter, soweit er "querulatorisch anmutenden überspitzten Formalismus" erwähnt habe, ausdrücklich auf den prozessualen Anstand und die Folgen bei dessen Ver- letzung hingewiesen (§ 25 VRPG). Als praktizierender Anwalt sollte der Rechtsvertreter wissen, was sich vor Gericht geziemt und von ungebührli- chen Äusserungen absehen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung ist bei seinen Äusserungen noch nicht von einer geradezu "groben" Verlet- zung des prozessualen Anstands auszugehen (vgl. Entscheide des Ver- waltungsgerichts WBE.2025.5 vom 25. August 2025, Erw. II/4.2 f.; WBE.2024.137 vom 6. Januar 2025, Erw. II/7; WBE.2018.403 vom 1. Mai 2019, Erw. 10; WBE.2017.41 vom 5. April 2017, Erw. II/4; WBE.2016.41 vom 19. August 2016, Erw. II/3). Immerhin ist er im Hinblick auf künftige Verfahren daran zu erinnern, dass eine grobe Verletzung des prozessualen Anstands im Sinne von § 25 VRPG gegebenenfalls eine Disziplinierung – Verweis oder Busse bis Fr. 1'000.00 – nach sich zöge. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwal- tungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, den Beginn der Entzugsdauer nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils neu festzusetzen. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'500.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA) - 16 - Mitteilung an: den Regierungsrat Strafakten (nach Rechtskraft) an: die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 5. Januar 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Schircks Lang