4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weil sich der Zweck einer bedingten Entlassung wegen der ausländischen Untersuchungshaft nicht erfüllen liesse. -9- III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'600.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.