3.2.3.4. Zwar hat das Bundesgericht im Urteil 6B_875/2021 vom 3. Oktober 2022, Erw. 1.4.2, erwogen, der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion ende mit der bedingten Entlassung und die Auslieferung werde grundsätzlich vollstreckbar, im gleichen Entscheid betonte es jedoch, eine bedingte Entlassung in einen ausländischen Freiheitsentzug sei mit Sinn und Zweck des Instituts der bedingten Entlassung von Art. 86 ff. StGB nicht vereinbar (Erw. 1.4.3.2). Diese Praxis ist unter Wertungsgesichtspunkten auf die bedingte Entlassung in eine (längerdauernde) ausländische Haft übertragbar (vgl. vorne, Erw. 3.2).