Ins Leere stösst auch der Hinweis des Beschwerdeführers, er werde schlechter behandelt, als wenn er der Auslieferung nicht zugestimmt hätte, ist doch das Rechtsgleichheitsgebot nicht auf zwei Sachverhalte anwendbar, die ein- und denselben Rechtsträger betreffen (BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2. Aufl. 2025, N. 23 zu Art. 8 BV). Im Übrigen ist eine Auslieferung nicht von der Zustimmung des Beschwerdeführers abhängig. Seine Zustimmung ermöglicht lediglich das Vorgehen im vereinfachten Verfahren (vgl. Art. 54 IRSG; DONATSCH UND ANDERE, Internationale Rechtshilfe, unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht, 3. Aufl. 2024, S. 158).