Sie kann sich in ihrem Ursprungsland oder einem Land ihrer Wahl wieder in die Gesellschaft eingliedern. Das unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit zu vergleichende Kriterium ist nicht die zwanghafte Ausreise an sich, sondern die Möglichkeit einer Resozialisierung der betroffenen Person im Rahmen der bedingten Entlassung.