3.2.3.3. Die Verweigerung der bedingten Entlassung hält auch vor dem Gleichbehandlungsgebot stand. Anders als eine Person, die im Anschluss an eine bedingte Entlassung im Ausland in Haft oder in den Strafvollzug versetzt wird, kann die bedingte Entlassung einer Person, die mit einer Landesverweisung belegt ist, durchaus dem Ziel der Resozialisierung dienen. Eine mit Landesverweis bestrafte Person kann nach Verlassen der Schweiz das Leben in Freiheit wiedererlernen. Sie kann sich in ihrem Ursprungsland oder einem Land ihrer Wahl wieder in die Gesellschaft eingliedern.