3.2.3.2. Dass die Verweigerung der bedingten Entlassung zu einer Verzögerung des ausländischen Strafverfahrens führen kann, ist gesetzlich vorgesehen und folglich hinzunehmen. Nach Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) sind Auslieferungshaftbefehle nämlich nicht vollstreckbar, solange sich der Verfolgte in Untersuchungs- oder Strafhaft in der Schweiz befindet. Dass hierzulande mit einer bedingten Entlassung -8- Vollzugskosten gespart werden könnten, ist (wie erwähnt) irrelevant (vgl. vorne, Erw. 3.1).