nahmen in Freiheit bestünde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_875/2021 vom 3. Oktober 2022, Erw. 1.4.3.3). Ausserdem würde der Nutzen von Bewährungsmassnahmen abnehmen, je näher die Entlassung aus der Untersuchungshaft an das ordentliche Strafende heranrückte. 3.2.3. Die Vorinstanz hat eine bedingte Entlassung somit zu Recht verweigert. Daran vermögen auch die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern: