Angesichts der Schwere des Tatvorwurfs, des damit einhergehenden Fluchtanreizes und des schwachen Bezugs zu Österreich ist mit einer längerdauernden Untersuchungshaft zu rechnen (vgl. zu den Haftgründen § 173 Abs. 2 StPO Österreich). Selbst wenn jedoch der Beschwerdeführer vor dem 15. Januar 2027 bzw. vor dem ordentlichen Ende der hier zu verbüssenden Freiheitsstrafe aus der ausländischen Untersuchungshaft entlassen und damit eine gewisse Restzeit für Bewährungsmassnahmen verbliebe, rechtfertigte sich keine bedingte Entlassung, hätte die Auslieferung doch auch in diesem Fall zur Folge, dass kaum mehr Gelegenheit für durchsetzbare Bewährungsmass-