Seine Wohnsituation ist somit als unstet zu bezeichnen. Angesichts der Schwere des Tatvorwurfs, des damit einhergehenden Fluchtanreizes und des schwachen Bezugs zu Österreich ist mit einer längerdauernden Untersuchungshaft zu rechnen (vgl. zu den Haftgründen § 173 Abs. 2 StPO Österreich).