Wie lange der Beschwerdeführer in Österreich in Untersuchungshaft gesetzt wird, steht nicht fest und dürfte vom weiteren Verlauf der dortigen Untersuchung abhängen. Es handelt sich jedoch um einen schwerwiegenden neuen Tatvorwurf. Der Beschwerdeführer verfügt zudem (soweit ersichtlich) über keinen engen Bezug zu Österreich. Er gab vielmehr an, in der Vergangenheit an vielen Orten gewohnt zu haben, in Serbien geboren worden zu sein und seit 1999 in Ungarn gewohnt zu haben. Nach der bedingten Entlassung hätte er nach Ungarn zurückkehren, aber auch familiäre Kontakte in Serbien pflegen wollen (Vorakten, act. 05 014). Seine Wohnsituation ist somit als unstet zu bezeichnen.