3.2.2. Während der ausländischen Untersuchungshaft wäre der Beschwerdeführer nicht in der Lage, sich in Freiheit zu bewegen und zu beweisen. Entsprechend würde das mit einer bedingten Entlassung verfolgte Resozialisierungsziel verfehlt. Nachdem die bedingte Entlassung keinen Begnadigungsakt darstellt, ist sie auch in einer solchen Konstellation grundsätzlich zu verweigern. -7-