3.2. 3.2.1. Anders als in den Fällen, die der bundesgerichtlichen Praxis zugrunde liegen, droht dem Beschwerdeführer im Ausland (jedenfalls vorläufig) kein Vollzug einer Freiheitsstrafe. Vielmehr soll er im Hinblick auf die Durchführung eines Untersuchungsverfahrens ins Ausland überstellt und dort in Untersuchungshaft gesetzt werden. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, ist der Ausgang des ausländischen Strafverfahrens ungewiss.