1.4.3.2 m.w.H.). Sei ein ausländischer Strafvollzug absehbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_875/2021 vom 3. Oktober 2022, Erw. 1.4.3.3) oder mit einer Inhaftierung zu rechnen (Urteil des Bundesgerichts 7B_932/2024 vom 20. Januar 2025, Erw. 3.1.2), habe eine bedingte Entlassung zu unterbleiben. Selbst für den Fall, in dem die Probezeit die zu verbüssende ausländische Strafe übersteige und somit eine gewisse Restzeit für Bewährungsmassnahmen verbleiben würde, rechtfertige sich die bedingte Entlassung zur Verlegung in eine andere Strafanstalt nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_875/2021 vom 3. Oktober 2022, Erw. 1.4.3.3).