Das Bundesgericht hat in Fällen, in denen eine ausländische Freiheitsstrafe verbüsst werden muss, festgehalten, eine Überstellung in eine ausländische Strafanstalt könne die Entlassung nicht rechtfertigen. Sie würde sowohl dem Grundsatz der bedingten Entlassung als solchen wie auch die Vollzugsmodalitäten (Art. 86-89 StGB) und die Möglichkeit der Rückversetzung aushöhlen. Zukunftsaussichten, die nicht auf den Umgang mit Situationen in der Freiheit ausgerichtet sind, könnten entsprechend für die Beurteilung der bedingten Entlassung nicht beachtet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_875/2021 vom 3. Oktober 2022, Erw. 1.4.3.2 m.w.