87 Abs. 2 StGB) zusätzliche Möglichkeiten, um auf die verurteilte Person und die von ihr ausgehende Rückfallgefahr positiv Einfluss zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_875/2021 vom 3. Oktober 2022, Erw. 1.4.3.1 m.w.H.). Damit die bedingte Entlassung ihren Zweck erreichen kann, muss sich die bedingt entlassene Person in Freiheit bewegen -6- und beweisen können. Sie dient nicht der Verlegung eines Häftlings in eine andere Strafvollzugsanstalt und auch nicht dazu, ihn aus Kostengründen loszuwerden (Urteil des Bundesgerichts 6B_875/2021 vom 3. Oktober 2022, Erw. 1.4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2019 vom 21. Februar 2019, Erw. 2.3).